Das Finanzamt schlägt bei der Betriebsaufspaltung kräftig zu
Bei der Betriebsaufspaltung handelt es sich um eine beliebte Gestaltungsform bei der sämtliche Anlagen in einer Besitzgesellschaft konzentriert werden, die ihrerseits die Anlagen an eine zum Unternehmensverbund gehörende Betriebsgesellschaft verpachtet. Die Pachtaufwendungen, die die Betriebs-GmbH gegenüber dem Besitzunternehmen für die Überlassung des genutzten Betriebsvermögens schuldet, können allerdings in wirtschaftlich mageren Zeiten die GmbH ausbluten. Die Folge davon ist sehr häufig, dass die zu veröffentlichende Bilanz der GmbH eine schlechte Performence ausweist oder sogar die Insolvenzantragspflicht droht. Spätestens dann wird die Forderung nach einer kosmetischen Aufbesserung des Ergebnisses der GmbH erhoben. In der Regel kann schnell und unkompliziert durch eine Minderung der Pachtaufwendungen geholfen werden. Die Verbesserung des Ergebnisses der GmbH kann allerdings unangenehme Konsequenzen haben.
Die Finanzverwaltung hat sich zu dieser Sondersituationen in einem BMF Schreiben vom 08.11.2010 geäußert und für eine deutlichen Verschärfung der wirtschaftlichen Lage gesorgt. Sollte nämlich nach einer Reduzierung der Pachtaufwendungen das Finanzamt der Auffassung sein, dass die nun vereinbarten Konditionen nicht mehr dem sogenannten Fremdvergleich entsprechen, können die steuerlichen Aufwendungen des Besitzunternehmens nicht mehr voll abgezogen werden. Damit erhöht sich die Steuerbelastung des Besitzunternehmens. Ursache hierfür ist, dass die Überlassung des Betriebsvermögens nur noch teilentgeltlich erfolgt. Der unentgeltliche Teil der Überlassung wird von der Finanzverwaltung im Zusammenhang mit der Erzielung von Dividendeneinkünften gesehen, sodass die Aufwendungen im Zusammenhang mit diesen Dividendeneinkünften nur zu 60 % abgezogen werden können. Von der anteiligen Kürzung sind sämtliche Betriebsausgaben des Besitzunternehmens betroffen.
Eine Umgehung dieser Rechtsfolgen ist kaum möglich, da auch der spätere vollständige oder teilweise Erlass einer fremdüblich vereinbarten aber noch nicht geleisteten Pacht immer unter dem Aspekt der gesellschaftsrechtlichen Veranlassung beurteilt wird. Nur dann wenn die vergleichbaren marktüblichen Pachtentgelte generell gesunken sind und fremde Dritte eine Pachtreduzierung vereinbart hätten, sind Pachtreduzierungen oder Erlasse steuerunschädlich.
Résumé dieser aktuellen Sichtweise der Finanzverwaltung ist, dass bei einer Pachtänderung in jedem Fall eine Dokumentation des Fremdvergleiches erfolgen muss. Andernfalls sind empfindliche Steuernachforderungen beim Besitzunternehmen zu befürchten.
Von Heinrich Kottik, Diplom - Finanzwirt (FH), Steuerberater
Heinrich Kottik ist Steuerberater und Partner bei RENNEBERG + PARTNER, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Rechtsanwälte, mit Büros in Göttingen, in Gleichen und in Hamburg.
Zu seinen Tätigkeitsschwerpunkten gehören die Begleitung von gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungen, die Beratung bei M&A-Projekten sowie die Unterstützung von Unternehmensnachfolgeprozessen.
